46. Wie ist mit Sendungen von Tierischen Nebenprodukten zu verfahren?

Seit Version 5.31 (05/2012) und der Einführung des Handelspapiers als eigener Menüpunkt (DOCOM, französisch: "document commercial") kann TRACES sehr viel einfacher bei Tierischen Nebenprodukten (TNPs) eingesetzt werden. Lesen Sie dazu ggf. auch die Release-Notes zu den Versionen 5.31 (1 MODUL HANDELSPAPIER (DOCOM)) und 5.33 (2 MODUL DOCOM). Das DOCOM sollte in der Regel vom Wirtschaftsbeteiligten erstellt werden, das Veterinäramt muss es nicht mehr gültig machen. In Sonderfällen kann das DOCOM auch von einem Veterinäramt erstellt werden. Die Erstellung erfolgt nahezu identisch zu einem INTRA. Obligatorisch ist die Verwendung des DOCOM bei TNPs der Kategorien K1, K2 und bei K3 soweit es sich um verarbeitetes tierisches Eiweiß handelt. Somit wird die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedsstaates automatisch benachrichtigt, Art. 48 Abs. 3 Satz 1 der VO (EU) 1069/2009. Die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedsstaates wird von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedsstaates durch Eingabe einer Kontrolle in das DOCOM über die Ankunft der Sendung informiert, Art. 48 Abs. 3 Satz 2 der VO (EU) 1069/2009.

Klonierung eines DOCOM zum INTRA: Für Sendungen mit Warencode 31010000 (unverarbeitete Gülle) sind spezielle Veterinärbescheinigungen erforderlich, Anh. XI, Kap. 1, Abschn. 1 der VO (EU) 142/2011. Dazu kann ein DOCOM vom Wirtschaftsbeteiligten bzw.von der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedsstaates in ein INTRA kloniert werden. Es kann aber auch die bisherige Praxis beibehalten werden, dass gleich ein INTRA erstellt wird, dessen Teil I vom Wirtschaftsbeteiligten ausgefüllt wird. Die Ankunft der Sendung wird wie oben beschrieben durch Eingabe einer Kontrolle bestätigt.

Unabhängig von TRACES hat sich beim innergemeinschaftlichen Handel (IGH) nach Artikel 48 der VO (EU) 1069/2009 der Wirtschaftsbeteiligte die Zustimmung der zuständigen Behörde des Bestimmungsortes mit dem Formular VO (EU) Nr. 142/2011 Anhang XVI Kapitel III Abschnitt 10 vorab einzuholen. Das neue Formular nach der DVO (EU) 2019/1084 ist hier (in Deutsch) verfügbar. Antragsformulare in anderen Sprachen können direkt in TRACES classic in einem neuen DOCOM (vorher die entsprechende Sprache einstellen) über die Site "Referenzen" "Download DOCOM Annex" heruntergeladen werden:

 Seit Version 6.35 (12/2016) besteht für den Wirtschaftsbeteiligten die Möglichkeit, eine „Empfangsbestätigung“ in TRACES einzutragen. Dies sollte genutzt werden, um dem zuständigen Veterinäramt die Kontrolle zu erleichtern.
Auf der AnimalByProducts-WorkingGroup-Sitzung am 07.06.2019 wurde seitens der Kommission folgendes dazu ausgeführt:
"Momentan ist die Rückmeldung zu jeder einzelnen Sendung über TRACES durch den Wirtschaftsbeteiligten vorgesehen. Diese Rückmeldungen müssen im Rahmen der Überwachung durch die zuständigen Behörden überprüft werden. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle wird in diesen Fällen das Tool (Anm. FLI: die "Empfangsbestätigung") zusätzlich durch die zuständige Behörde genutzt; somit liegt dann sowohl die Rückmeldung durch den Wirtschaftsbeteiligten, als auch die durch die zuständige Behörde (Anm. FLI: in TRACES in Form einer "Kontrolle"), vor. Das Rückmeldeverhalten des Wirtschaftsbeteiligten geht ein in die Risikobeurteilung des Betriebes und wirkt sich somit auf das Kontrollintervall der zuständigen Behörde aus."

Export:
Beim Export von TNPs kann auch das DOCOM verwendet werden. Die Benutzung des DOCOMs bei verarbeitetem tierischen Protein (VTP), das Wiederkäuer-Protein enthält, ist nach VO (EU) 893/2017 zwingend vorgeschrieben. Falls der Export des VTP über eine Grenzkontrollstelle eines anderen Mitgliedsstaates erfolgt, muss ein DOCOM auch für alle anderen Spezies ausgestellt werden.

Herr Brüning (LAVES Niedersachsen) hat eine ausführliche Beschreibung zur Tierische Nebenprodukte: Einstellung in TRACES für den IGH (Stand: 16.09.2019) erarbeitet.

Ebenso unabhängig von TRACES hat beim Export von verarbeitetem tierischen Protein, das Wiederkäuerprotein enthält und damit "GKS-pflichtig" ist, der Wirtschaftsbeteiligte die Sendung bei der Ausgangsgrenzkontrollstelle vorher anzumelden. Das Prozedere dazu (Art der Anmeldung (Mail, Fax, ...), wie viel Tage vorher, Ort der Vorstellung, ...) ist mit der Ausgangsgrenzkontrollstelle abzustimmen.

Eine Arbeitsanweisung für Wirtschaftsbeteiligte, Behörden und Grenzkontrollstellen beim Verbringen/Export von TNPs finden Sie hier (Stand: 07.05.2020).

 

02.07.2020